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Satzung
§1 Gründung Der Fanclub wurde am 21.11.2007 in Sandhausen gegründet.
§2 Name Der Fanclub führt den Namen “Hardtwald Supporters“
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist vom 01.11. eines Jahres bis zum 30.10. des Folgejahres.
§4 Zweck des Fanclubs Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und Förderung der Fan-Kultur des SV Sandhausen.
§5 Mitgliedschaft A) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
B) Anwärter auf eine Mitgliedschaft unterliegen einer Probezeit von 3 Monaten. Die Mitgliedschaft im Fanclub „Hardtwald Supporters“ kann von jeder Person zu jeder Zeit schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme eines Bewerbers in den Fanclub bedarf der Zustimmung aller Gründungsmitglieder nach § 9 oder einer 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder und der Bestätigung der Neu-Mitgliedschaft durch den Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentlich Fanclub-Interessen entgegenstehen. Bei minderjährigen Bewerben ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
C) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende 2.- €, für alle übrigen Personen 4.- € pro Monat. Der Beitrag wird alle Halbes Jahr bezahlt. Das heisst 12.- € bzw. 24.- € Pro Halbjahr. Das Geld wird in Bar oder per Überweisung an den Kassenwart übergeben. Die erste Zahlung erfolgt beim Ersten Fantreffen im neuen Jahr. Und dann alle 6 Monate.
D) Die Mitgliedschaft kann sofort schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstands-Mitglied ausreichend. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern weitergeführt.
E) Anträge auf den Ausschluss eines Mitgliedes sind schriftlich an jedes Vorstandsmitglied zu richten und ausgiebig zu begründen. Ein Mitglied kann nach Zustimmung aller Gründungsmitglieder laut § 9 oder 2/3 aller Mitglieder ausgeschlossen werden, für den Ausschluss von Gründungsmitgliedern bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder (Allstimmigkeit). Gründe für den Ausschluss bestehen unter anderem bei:
-Besitz von Waffen und/oder gefährlichen Gegenständen während einer Fanclubveranstaltung
-Rückstand von mehr als 3 aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen
-Regelmäßiges Fernbleiben von Fanclubtreffen und gemeinsam Aktivitäten ohne triftigen Grund
-Gewalttätige Auseinandersetzung und provokantes Verhalten was zu solcher führt.
F ) Jedes Mitglied hat nach aussen so aufzutreten, dass Ansehen des Fanclubs und des Vereins gewahrt wird
§6 Vorstand A) Der Vorstand muss aus Fanclub-Mitgliedern bestehen
B) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
C) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Materialverwalter
D) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
E) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung entlastet.
§7 Mitgliederversammlungen A) Die Mitgliederversammlungen finden, wenn durch Vorstand nicht anders bekannt gegeben, am ersten Dienstag eines Monats um 20 Uhr statt. Versammlungsort ist in der Regel die Vereinsgaststätte am Hardtwald
B) Nur der Vorstand hat die Berechtigung einen anderen Zeitpunkt und - Ort festzulegen.
C) Damit eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß stattfinden kann, müssen mehr als 50% der Fanclub-Mitglieder anwesend sein, unter denen min. einer der beiden Vorsitzenden sein muss. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung entweder verschoben oder sie entfällt.
D) Die Jahreshauptversammlung des aktuellen Geschäftsjahres findet immer zu Beginn der neuen Runde statt.
§8 Finanzen des Fanclubs A) Die Finanzen werden durch den Kassenwart geführt und auf der Jahreshauptversammlung dargelegt.
B) Die Finanzen können durch den Vorstand jederzeit eingesehen werden.
C) Ein Fanclubeigenes Konto gibt es
D) Zuschüsse aus der Fanclub-Kasse können getätigt werden. Ein einheitlicher Beschluss des gesamten Vorstandes ist dafür nötig.
E) Finanzielle Angelegenheiten durch den Kassenwart können nur mit Zustimmung der beiden Vorsitzenden getätigt werden. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclub Vermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
F) Bei Auflösung des Fanclubs wird das Guthaben auf alle Mitglieder verteilt.
§9 Materialien A) Materialien, welche durch den Fanclub erworben wurden, unterliegen der Obhut des Materialwartes.
B) Der Materialwart kann über die Materialien frei verfügen, sofern sie im Interesse des Fanclubs liegen
§10 Geschäftsbereich, Wahlen A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung auf die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.
C) Alle Wahlen werden nach dem Prinzip der “Einfachen Wahl“ durchgeführt.
§11 Geltung A) Diese Satzung gilt ab dem Gründungsdatum und kann nur zur jeweils nächsten Jahreshauptversammlung geändert werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
B) Die Satzung ist nach einer Änderung durch den Vorstand vorzulesen und anschließend von den anwesenden Mitgliedern zu verabschieden. Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.
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